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Erbrecht Bochum

Erbengemeinschaft

Verwaltung - Auseinandersetzung

Wird der Erblasser von mehreren Personen (Miterben) beerbt, sei es im Wege der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge, so bilden die Miterben kraft Gesetzes eine sog. Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben.
Das heißt, sie können den Nachlass nur gemeinsam verwalten und über ihn auch nur gemeinsam verfügen.

Es liegt auf der Hand, dass dies bei unterschiedlichen Interessen der Miterben zu Problemen führt und Konfliktpotenzial birgt. Aus diesem Grund ist die Erbengemeinschaft nach dem Gesetz auf Auseinandersetzung angelegt.

Bis zur Auseinandersetzung des Nachlassvermögens und damit der Erbengemeinschaft bilden die Miterben eine Gesamthandsgemeinschaft.

Bei einer Gesamthandsgemeinschaft steht mehreren Personen ein bestimmtes Vermögen „als Ganzes“ nur gemeinschaftlich zu. Jeder Gesamthänder ist Eigentümer und Mitbesitzer aller Nachlassgegenstände sowie Inhaber sämtlicher Forderungen.

Ein Miterbe kann lediglich über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen insgesamt, nicht aber über seinen (ideellen) Anteil an einzelnen Gegenständen verfügen. Der Nachlass wird so als einheitliches Vermögen erhalten. Zweck dieser Regelung ist die Befriedigung der Nachlassgläubiger.

Durch die gesamthänderische Gebundenheit des Vermögens entsteht ein vom Privatvermögen des Miterben getrenntes, dinglich gebundenes Sondervermögen.

Da damit „jedem anteilig alles gehört“, können die Erben dieses Sondervermögen nur gemeinschaftlich verwalten und über Nachlassgegenstände auch nur gemeinschaftlich verfügen.

Selbst die testamentarische „Zuweisung“ einzelner Nachlassgegenstände bewirkt nicht, dass der Gegenstand direkt in das Vermögen des begünstigten Miterben fällt. Der begünstigte Miterbe erlangt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die anderen Miterben auf Erfüllung des Vorausvermächtnisses / des Gegenstands einer Teilungsanordnung. Wenn lediglich eine Teilungsanordnung vorliegt, gilt dies sogar erst bei der Erbauseinandersetzung. Die Miterben müssen dem Begünstigten den Gegenstand also erst übertragen (z.B. beim Notar die Auflassung des vermachten Grundstücks erklären und die Eintragung ins Grundbuch bewilligen).

Um das Sondervermögen zugunsten der Erben und der Nachlassgläubiger zu erhalten, gilt das sog. Prinzip der dinglichen Surrogation. Das heißt, dass alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechtes oder als Ersatz für Schmälerungen des Nachlasses oder durch Rechtsgeschäft für den Nachlass erworben wird, als Sondervermögen zum Nachlass gehört.

Bis zur Auseinandersetzung spielen die Erbquoten, also die Anteile der einzelnen Miterben am Nachlass, beim Stimmrecht eine Rolle, nämlich bei Beschlüssen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und einer Verfügung über den Gesamthandsanteil im Ganzen (z.B. Veräußerung oder Verpfändung).

Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es inhaltlich zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben.

Für Verfügungen muss ein einstimmiger Beschluss aller Miterben herbeigeführt werden.

Es zählt die Stimme jedes Miterben nur in Höhe seines Erbanteils.

Haben Miterben gleich große Erbteile, so sind sie auf einstimmiges Handeln angewiesen.

Hat einer der Miterben ein stärkeres Stimmrecht, beherrscht er die Verwaltung, solange kein Rechtsmissbrauch vorliegt.

In Fällen, in denen eine Verfügung sich als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt, wird in der Rechtsprechung zunehmend dem Mehrheitsprinzip der Vorzug vor der Einstimmigkeit gegeben. Damit wird die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft durch die Ausweitung der Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen gestärkt, was die Mehrheit der Erben vor Blockaden einzelner Miterben schützt.

Unter den Begriff gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses fallen alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und zum Bestreiten der laufenden Verbindlichkeiten (st.Rspr.).

Eine Hauptpflicht in diesem Sinne ist das Berichtigen von Nachlassverbindlichkeiten.

Maßnahmen der Notverwaltung, also notwendige Maßregeln zur Erhaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände, kann jeder Miterbe ohne die Mitwirkung der anderen treffen, da er hier ja im objektiven Interesse aller Miterben tätig wird.

Für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, also Maßnahmen, die weder ordentliche noch Notverwaltung darstellen, ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Ein einzelner Miterbe kann aber mit Zustimmung der übrigen Erben allein handeln.

Bei der Auseinandersetzung entscheidet der Erbanteil schließlich – und erst dann – über die quotale Verteilung des Nachlasses.

Eine Aufteilung der Früchte, also der Erträgnisse des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände, wie z.B. Mieteinnahmen, kann grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung verlangt werden.

Nur ausnahmsweise kann die Teilung des Reinertrags am Ende des Jahres verlangt werden, wenn die Auseinandersetzung durch den Erblasser für mehr als ein Jahr ausgeschlossen worden ist.

Einvernehmlich können die Erben natürlich eine hiervon abweichende Regelung treffen, die dann wiederum auch nur einvernehmlich wieder abgeändert werden kann.

Um Stillstand oder Blockadehaltungen einzelner Miterben zu vermeiden, ist jeder einzelne Miterbe trotz der “gesamthänderischen Bindung” berechtigt, auch ohne die Mitwirkung der anderen Miterben eine Nachlassforderung (Anspruch des Nachlasses) gegen einen Nachlassschuldner geltend zu machen (aktive Prozessstandschaft).

Solche Nachlassforderungen können z.B. auch Bereicherungs- oder Schadensersatzforderungen gegenüber einem anderen Miterben sein.

Ein Miterbe kann dann auch die Zwangsvollstreckung allein betreiben (gesetzliche Vollstreckungsstandschaft).

Allerdings darf der Miterbe die Leistung nicht an sich, auch nicht anteilig, sondern nur an alle Erben zur gesamten Hand fordern, entweder durch Hinterlegung oder Herausgabe an sich bei entsprechender Ermächtigung durch alle übrigen Miterben, andernfalls an einen Sequester.

Miterben können für Verwaltungstätigkeiten für die Erbengemeinschaft grundsätzlich kein Entgelt verlangen.
Zeitaufwand und Arbeitskraft sind nach herrschender Meinung keine Verwaltungskosten

Etwas anderes gilt bei entsprechender Vereinbarung der Miterben oder für den reinen Auslagenersatz.